Satzung

Satzung: “BeMig–Verein zur Förderung behinderter Migranten e.V.”

(Stand: 15. September 2013)

§ 1 Name, Eintragung, Kürzel, Logo, Sitz und Geschäftsjahr
(1)    Der Verein führt den Namen “BeMig – Verein zur Förderung behinderter Migranten e.V.”
(2)     Der Verein führt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein" („e.V.");
(3)    Der Verein hat den Kürzel “BeMig”;
(4)    Der Sitz der “BeMig”  ist Dortmund;
(5)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck der BeMig:
Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe  von körperlich, geistig und mehrfach behinderten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit besonderer Berücksichtigung von Migranten in allen Lebensbereichen sowie eine umfassende Hilfe für betroffene Familien.
Dabei orientieren wir uns an dem Artikel 3 Abs. 3 des Grundgesetzes:
„ [...] Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.”

1. Speziell verfolgt der BeMig e.V. das Ziel, Behinderte oder Menschen mit Benachteiligungen zu fördern und zu fordern, so dass jeder die Chance erhält, möglichst selbstbestimmt leben zu können;
2. Er versucht Integration als individuelle und  sozialpolitische Alternative zu transportieren, gleich welcher Form der gesellschaftlichen  Behinderung, Benachteiligung und Ausgliederung. Der Verein setzt sich für ein selbstbestimmtes, aktives und menschenwürdiges Leben dieser Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen ein;
3. Der Verein vertritt die Interessen von Menschen mit Behinderungen gegenüber der Gesellschaft, Behörden und anderen Institutionen und legt Wert auf eine Zusammenarbeit mit öffentlichen und freien Trägern und Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung;
4. Solidaritäts-Aktionen für behinderte Menschen mit Migrationshintergrund in der BRD verwirklichen;
5. Durch die Aktivitäten des Vereins werden nicht nur humanere Lebensbedingungen geschaffen, sondern ein Beitrag zur sozialen Integration geleistet;
6. Durch die “Inklusion” eine neue Leitidee für ein gutes Leben behinderter Menschen schaffen;
7. Die besonderen Anforderungen zur Verbesserung der Schulungsssituation behinderter Menschen, die “Inklusionskompetenz” bei den  Behörden zu stärken. Dies erfordert auch eine engere Zusammenarbeit mit den Integrationsämtern und ihren Integrationsfachdiensten.
(2) Im Rahmen des Vereinszwecks hat der BeMig  insbesondere folgende Aufgaben:
1. Zusammenarbeit mit Institutionen und Multiplikatoren, sowie das Herstellen von Kontakten zu anderen Selbsthilfegruppen;
2. Sportangebote speziell für Menschen mit Behinderungen sowie für das Training mit Gesunden;
3. Gesundheitsförderung durch regelmäßigen Sport, besonderes zur Fitness der behinderten Menschen und deren Angehörigen; Vermittlung von Informationen über medizinische, therapeutische und rechtliche Möglichkeiten, bei Bedarf auch in der Muttersprache;
4. Hilfeleistungen für die behinderten Menschen, einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz in der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben, zu sichern;
5. Freizeitangebote für Behinderte mit Nichbehinderten wie Singen, Turnen, Basteln, Nähen, Schwimmen oder Kochen;
6. Begegnung behinderter und nicht behinderter Menschen verschiedener Nationen bei gemeinsamen Festen;
7. Durchführung verschiedener Seminare, um Familien mit besonderen Bedürfnissen zu beraten, zu unterstützen und um behinderte Menschen in die Gesellschaft zu integrieren und für eine angemessene Gleichstellung zu sorgen;
8. Kontakte der Gruppen, Vereinigungen und Verbände in der BRD untereinander anregen und fördern;
9. Zu Gunsten des Vereins Projekte entwickeln und voranbringen;
10. Regelmäßige Informationsveranstaltungen mit wechselnden Themen zum deutschen Versicherungswesen, zu Rechtsfragen sowie Berufsbildung und Ausbildung in Deutschland, ferner Vorträge zu Themen einer gesunden Lebensführung bieten;
11. Behinderte Migrantinnen und Migranten und deren Angehörigen über ihre Rechte und Pflichten zu informieren, bei der Antragstellung behilflich sein, als Dolmetscher zur Verfügung stehen oder bei Problemen zu Behörden und Ärzten zu begleiten;
12. Öffentliche Veranstaltungen wie Kermes/Basare, Infostände, Offene Tür, Musikkonzerte etc. durchführen, um die Interessen nicht behinderter Menschen für die Belange behinderter Menschen zu wecken;
13.  Andere Länder zum Erfahrungsaustausch anregen und Sprach- und Kulturbarrieren überwinden;
14. Die Angehörigen der  behinderten Migranten erreichen, um das Selbstbewusstsein zu schaffen, mit ihrem Kind offen umzugehen;
15. Aufklärungsarbeiten über die Ursachen, Verhütungen und Bewältigungen von Behinderungen und Alterskrankheiten wie Demenz und Alzheimer zu leisten;
16. Freizeitangebote für die Geschwister behinderte Kinder.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit   
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung;
 (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke;
(3) Er ist wirtschaftlich, parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden;
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden;
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten;
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können sein:
(1) Ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht: natürliche Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit, ihrer beruflichen Bildung oder ihrer praktischen Erfahrung in der Lage sind, die Arbeit des Vereins zu fördern. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand;
(2) Fördermitglieder mit Stimmrecht: juristische Personen, die sich den Vereinszwecken besonders verbunden fühlen.
Regelungen für Fördermitglieder:
1. Die Aufnahme eines Fördermitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines formlosen schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist;
2. Jedes Fördermitglied hat Stimmrecht mit einer Stimme;
3. Beiträge werden durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen Fördermitglied und Vorstand festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht: natürliche Personen, die sich um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben;
Regelungen für Ehrenmitglieder:
1. Die Ehrenmitgliedschaft soll Personen vorbehalten sein, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben;
2. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung die Aufnahme von Ehrenmitgliedern vor; die Abstimmung über ihre Aufnahme erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
3. Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und erhalten Zugang zu allen Informationen, die auch den ordentlichen Mitgliedern zustehen.
(4) Alle Mitgliedschaften enden;  durch eine schriftliche Austrittserklärung,  durch ein Jahr Beitragsrückstand, mit dem Tod des Mitglieds, Auflösung der juristischen Personen oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund.

§ 5  Finanzierung
Der Finanzbedarf des Vereins wird gedeckt durch:
1. Mitgliedsbeiträge;
2. Zuwendungen von Personen und Institutionen;
3. Sponsoring;
4. Aufwandsentschädigungen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe und Regelungen der Beiträge entscheiden die Mitglieder in der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Höhe und Regelungen der Beiträge muß mit einer zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des BeMig sind:
1. die Mitgliederversammlung;
2. der Vorstand;
3. die Kassenprüfung;
4. der Beirat (optional);
5. die Geschäftsführung (optional).

§ 8 Stimmrechtsübertragung
(1) Entgegen § 38 Satz 2 BGB ist eine Stimmrechtsübertragung und damit Abstimmung durch einen Vertreter zulässig;
(2) Die Stimmrechtsübertragung ist nur auf ein ordentliches Mitglied zulässig, nicht aber auf einen Dritten;
(3) Jeder Vertreter kann nicht mehr als fünf Stimmen auf sich vereinigen, wobei seine eigene Stimme mitzählt;
(4) Die einzelnen Stimmrechte brauchen nicht einheitlich ausgeübt zu werden;
(5) Die Bevollmächtigung zur Stimmabgabe hat schriftlich zu erfolgen. Die dementsprechende Vollmachtsurkunde ist bei Beginn der Versammlung ohne weitere Aufforderung dem Vorstand vorzulegen;
(6) Die weitere Übertragung des Stimmrechts des Vertreters auf eine dritte Person, (sogenannte Unterbevollmächtigung) ist nicht zulässig.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt;
(2) Mitgliederversammlungen werden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden einberufen. Das Einberufungsschreiben muss mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin versendet werden werden;
(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder es beantragen;
(4) Ein ordentlicher Mitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderen ordentlichen Mitglied vertreten lassen (Stimmrechtsübertragung);
(5) Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung: die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn fristgerecht und formal korrekt dazu eingeladen wurde;
(6) Werden Mitgliederbeschlüsse dringend notwendig, kann der Vorstand beschließen, eine schriftliche Abstimmung oder Briefwahl durchzuführen. Dies kann in keinem Fall die jährliche Mitgliederversammlung ersetzen;
(7) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst;
(8) Über die Mitgliederversammlung führt der/die Schriftführer/in ein Beschlussprotokoll, das von ihm/ihr und vom/von der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist, womit dessen Richtigkeit bestätigt wird;
(9) Bei brieflicher Abstimmung muss mindestens ein Viertel der Mitglieder dem Verfahren als solchem jedesmal zustimmen. Die Zustimmung zur brieflichen Abstimmung kann zusammen mit der Abstimmung zu den Tagesordnungspunkten erfolgen;
(10) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
1. den Rechenschaftsbericht des Vorstandes;
2. die Jahresabrechnung und den Prüfbericht der Rechnungsprüfung für das abgelaufene Geschäftsjahr; die Jahresabrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres den Mitgliedern vorzulegen, und wird auf der Mitgliederversammlung behandelt;
3. die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung;
4. das Arbeitsprogramm und den Haushaltsplan;
5. Wahl und Abwahl des Vorstandes, des Vorsitzenden  und den weiteren Vorstandsmitgliedern;
6. Wahl und Abwahl der Mitglieder des Beirates;
7. Wahl zweier Kassenprüfer/in;
8. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
9. Änderung der Satzung; für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Zweckänderung ist nur hinsichtlich gemeinnütziger Zwecke zulässig;
10. Auflösung des Vereins.

§ 10  Vorstand

(1) Aufgaben des Vorstandes:
1. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
2. verantwortliche Leitung und Vertretung aller den Vereins betreffenden Angelegeheiten, soweit dies nicht durch die Satzung anderweitig geregelt ist;
3. Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2;
4. Vorbereitung und Leitung der Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Beirates sowie deren fristgerechte Einberufung;
5. Aufstellung des Arbeitsprogrammes und des Haushaltsplanes;
6. Berufung und Abberufung des Geschäftsführers;
7. Fachliche und verwaltungsmäßige Aufsicht über die Geschäftsführung.
(2) Zusammensetzung des Vorstandes:
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassenführer/in.
Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung  hin um drei, höchstens jedoch fünf weiteren Beisitzer erweitert werden;
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Er bleibt jeweils so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist;
3. Eltern oder Angehörigen von Menschen mit geistiger Behinderung sollen in angemessenem Umfang vertreten sein;
4. Hauptamtliche Mitarbeiter/innen des Vereins dürfen nicht  Mitglieder des Vorstands sein;
5. Bei Rücktritt des Vorsitzenden übernimmt der Stellvertreter kommissarisch den Vorsitz bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der der Vorsitzende neu gewählt werden muss; bei Rücktritt oder Verhinderung des Stellvertreters übernimmt der Schriftführer seine Funktion;
6. Tritt ein Mitglied des Vorstandes (Stellvertreter oder weiteres Mitglied) zurück, kann der Vorstand ein Mitglied des Vereines als Stellvertreter oder weiteres Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der ein Vorstandsmitglied neu gewählt werden muss, berufen.
(3) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder. Im Innenverhältnis erfolgt die Vertretung durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden; im Verhinderungs-falle des Vorsitzenden, der nicht begründet werden muß, erfolgt die Vertretung durch den stellvertretenden Vorsitzenden und  ein weiteres Vorstandsmitglied;
(4) Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertreter, einberufen. Die Einberufungsfrist soll mindestens eine Woche betragen;
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
(6) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren hinsichtlich der Beschlussfassung zu einem bestimmten Gegenstand zugestimmt haben;
(7) Zu jeder Sitzung des Vorstandes ist ein Beschlussprotokoll im Beschlussheft zu führen;
(8) Der Vorstand erstellt zum Ende des Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit zur Vorlage an die Mitgliederversammlung.

§ 11 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren;
(2) Die Kassenprüfer prüfen die Kasse und die Buchführung des Vereins mindestens einmal pro Geschäftsjahr;
(3) Das Ergebnis der Prüfung ist der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen;
(4) Die Kassenprüfer haben das Recht, an Vorstandsitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen;
(5) Die Kassenprüfer haben die Pflicht, den Vorstand unverzüglich zu informieren, wenn er bei seinen Prüfungen Unregelmäßigkeiten und gravierende Fehler in der Buchführung feststellt;
(6) Scheidet die Kassenprüfer aus, hat der Vorstand unverzüglich eine außerplanmäßige Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Neuwahl der Kassenprüfer einzuberufen.

§ 12 Beirat (Optional)

(1) Die Mitgliederversammlung kann zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 als wissenschaftliches Beratungsgremium einen Beirat einsetzen;
(2) Zusammensetzung des Beirates:
Der Beirat besteht aus:
1. dem Vorstand und
2. mindestens fünf weiteren gewählten Mitgliedern des Vereins;
(3) Die weiteren Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist einmal möglich. Scheidet ein Beiratsmitglied während der Amtszeit aus, wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger;
(4) Der Beirat tagt nach Bedarf und auf Einladung durch den Vorsitzenden;
(5) Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden des Vorstandes vier Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Beschlüsse des Beirates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst;
(6) Über die Beiratssitzung ist ein Protokoll zu führen.

§ 13 Geschäftsführung (Optional)
(1) Die Geschäftsführung obliegt dem Geschäftsführer, sofern der Vorstand einen Geschäftsführer einsetzt. Er leitet die Geschäftsstelle des BeMig und erledigt die laufenden Geschäfte nach den Weisungen des Vorstandes;
(2) Der Geschäftsführer, im Verhinderungsfalle ein Stellvertreter, nimmt an den Sitzungen der Organe des Vereines mit beratender Stimme teil.

§ 14 Arbeitsgruppen
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben kann der Verein verschiedene Arbeitsgruppen bilden, an deren Arbeit alle Mitglieder und Gäste teilnehmen können.
Die Einrichtung einer Arbeitsgruppe geschieht durch den Vorstand, der einen vorläufigen Leiter der Arbeitsgruppe einsetzt;
(2) Jede Arbeitsgruppe wird innerhalb des Vereins durch einen Leiter vertreten. Er wird vom Vorstand auf drei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig;
(3) Die Arbeitsgruppenleiter sind für die Organisation der Arbeitsgruppe zuständig;
(4) Eine Arbeitsgruppe kann nur nach Abstimmung mit dem Vorstand mit Positionen an die Öffentlichkeit treten;
(5) Jede Arbeitsgruppe gibt dem Vorstand viermal pro Jahr einen Tätigkeitsbericht;
(6) Eine Arbeitsgruppe kann auf eigenen Antrag vom Vorstand aufgelöst werden. Sie ist aufzulösen, wenn kein Tätigkeitsbericht vorliegt oder wenn die Mehrheit des Vorstandes dieses bestimmt.

§ 15 Dienstverhältnisse
Die Vergütungs- und Anstellungsbedingungen der Angestellten des Vereines sind in Anlehnung an die für den öffentlichen Dienst des Bundes geltenden tariflichen Vereinbarungen zu regeln.

§ 16  Auflösung des Vereins
(1) Der BeMig kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederver-sammlung aufgelöst werden;
(2) Zu dem Beschluss der Auflösung ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich;
(3) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann innerhalb von vier Wochen zu demselben Zweck eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der dann erschienenen Mitglieder die Auflösung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen kann;
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Hilfe von behinderte Menschen, die es ausschlißlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.